Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SITEC Elektro GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere AGB gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der SITEC Elektro GmbH (nachfolgend auch „SITEC Elektro“ oder Auftragnehmer genannt) nach Maßgabe der zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen unserer Auftraggeber, Lieferanten und Subunternehmer erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen Lieferungen vornehmen und/oder Leistungen erbringen oder beziehen.
2. Angebote
2.1 Die Angebote von SITEC Elektro sind 14 Tage bindend, danach freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten und bedürfen bei Änderung des Lieferumfangs / der Anlagenauslegung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.2 Der mithilfe eines Simulationsprogramms errechnete Ertrag der PV-Anlage ist eine Prognose. Für das tatsächliche Erreichen der prognostizierten Ertragswerte übernimmt SITEC Elektro keine Gewährleistung. Entsprechendes gilt für Renditeprognosen.
3. Leistungspflicht
SITEC Elektro ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Änderungen des Lieferumfangs aufgrund von Lieferengpässen sind vorbehalten und bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Änderungen der Liefer- und Ausführungstermine werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine (Zahlungsplan) verpflichtet. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.
Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
4.2 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche SITEC Elektro und zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Die Anlieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – durch ein Transportunternehmen zu dem mit dem Kunden vorab vereinbarten Liefertermin. Das Transportunternehmen kontaktiert den Kunden am Liefertermin vor Anlieferung telefonisch. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5.2 Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Ware einen Lagerplatz zur Verfügung zu stellen, an dem die angelieferten Waren bis zur Montage gelagert werden können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Ware vor Witterung und Schäden sowie Diebstahl geschützt wird. Die Ware wird, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Ware und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen SITEC Elektro und dem Kunden abgestimmt. Der Lagerplatz für die Paletten muss mittels Hubwagen ebenerdig zugänglich sein (z.B. Garage). Die Anlieferung umfasst das Abladen der Ware und die Verbringung zu dem ebenerdig zugänglichen Lagerplatz.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Einbauort zum vereinbarten Montagetermin für SITEC Elektro und die von SITEC Elektro beauftragten Dritten uneingeschränkt frei zugänglich ist, so dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungspflichten von SITEC Elektro sind (z.B. Kabelverlegungen, Versetzung von SAT-Anlagen, Dacharbeiten), müssen bis zum vereinbarten Montagetermin fachgerecht abgeschlossen sein, damit es nicht zu Behinderungen bzw. Verzögerungen der Montagearbeiten kommt.
5.5 Die Prüfung der Gebäudetragfähigkeit sowie der statische Nachweis der Tragfähigkeit sind durch den Auftraggeber zu erbringen. Entsprechendes gilt gegebenenfalls für die zur Errichtung der Anlage (Ware) erforderlichen Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, welche dem Auftraggeber obliegen.
5.6 Der Kunde versichert, dass die Immobilie, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, frei von dem Vorhaben entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen oder anderen Auflagen ist.
5.8 Soweit zur Montage der Ware eine Dachsanierung oder Reparaturen des Dachs erforderlich sind, sind diese von SITEC Elektro nicht geschuldet.
5.9 Die Hausanlage (Elektroverteilung des Auftraggebers) muss der aktuellen TAB (Technische Anschlussbedingungen) und VDE entsprechen.
6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen, Erfüllungsverweigerung, Schäden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über.
6.1 Weist die angelieferte Ware offensichtliche Transportschäden auf, bitten wir Sie, solche Fehler vor Ort beim jeweiligen Mitarbeiter des Transportunternehmens zu reklamieren und zu dokumentieren und uns schnellstmöglich zu kontaktieren.
6.2 Versäumt der Kunde die Reklamation beim Transportunternehmen oder die Benachrichtigung von SITEC Elektro, hat dies keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Die Reklamation und Benachrichtigung erleichtert es SITEC Elektro jedoch, eigene Ansprüche gegen das Transportunternehmen bzw. eine entsprechende Versicherung geltend zu machen. Die Regelung in Ziffer 11 Abs. 3 (b) bleibt hiervon unberührt.
6.3 Dachziegel müssen bei der Montage in vielen Fällen bearbeitet werden. Der Kunde wird SITEC Elektro für den Fall, dass für die Montage des Photovoltaiksystems relevante Dachziegel ausgetauscht werden müssen oder Dachziegel bei der Montage beschädigt werden, kostenfreie Ersatzziegel zur Verfügung stellen. Kann der Kunde keine Ersatzziegel oder PV-Montageziegel zur Verfügung stellen, so trägt er den mit der Ersatzbeschaffung entstehenden Aufwand (Material und Zeit) selbst.
6.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die SITEC Elektro berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.
6.5 Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrages oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht an, so ist der Auftraggeber verpflichtet SITEC Elektro Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistungen und daraus resultierenden Verbindlichkeiten von SITEC Elektro gegenüber unseren Lieferanten und Subunternehmern zu zahlen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Nachweis zu führen, dass SITEC Elektro ein geringerer Schaden entstanden sei.
6.6 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.7 Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von SITEC Elektro ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie behördliche Anordnungen oder Lieferengpässen usw., die es der SITEC Elektro nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat SITEC Elektro auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von SITEC Elektro beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.8 SITEC Elektro haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von SITEC Elektro zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Sollte EcoTec einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
6.9 Bei reiner Materiallieferung tritt der Gefahrenübergang mit Übergabe des Materials/ Ware an den Kunden/Käufer durch den beauftragten Transporteur ein. Auch hier obliegt es dem Kunden die Ware auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Lieferung zu prüfen (siehe 6.1). Sofern der Kunde dies unterlässt, kann unterstellt werden, dass die Sache mangelfrei geliefert wurde.
7. Verpackung
Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien (Euro-Paletten, Kartonage, etc.) erfolgt bauseits durch den Auftraggeber.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich SITEC Elektro das Eigentum an den Komponenten vor.
8.2 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SITEC Elektro berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Auftraggeber.
8.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
9.1 Gegen den Vergütungsanspruch von SITEC Elektro kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Gewährleistung
Für unsere Montage gilt eine zweijährige Gewährleistung. Für die verwendeten Bauteile gelten die Garantievorschriften und Zeiten der Hersteller. Für Mängel haftet die SITEC Elektro wie folgt:
10.1 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
10.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist SITEC Elektro zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
10.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
10.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von SITEC Elektro nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
10.6 SITEC Elektro übernimmt neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen keine eigenen Garantien und sichert selbst keine besonderen Eigenschaften zu. Sofern und soweit Hersteller von Komponenten ihrerseits neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen selbstständige Garantieansprüche einräumen, werden diese durch SITEC Elektro an den Auftraggeber weitergegeben und – sofern erforderlich – entsprechende Ansprüche abgetreten. SITEC Elektro haftet dabei selbst nicht für die Garantieleistungen der Hersteller. Sie hat auch nicht dafür einzustehen, wenn derartige Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchsetzbar werden sollten.
10.7 Soweit nach den Herstellergarantien ein Austausch von Modulen oder Wechselrichtern gewährt wird, kann der Kunde SITEC Elektro nach Maßgabe dieser AGB mit der kostenpflichtigen Durchführung beauftragen.
11. Folgen Vertragsrücktritt
11.1 Soweit der Kunde nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktritt und die verspätete Lieferung auf Grund von Lieferengpässen der Produzenten, im Besonderen in Zeiten geopolitischer und wirtschaftlicher Verwerfungen beruht, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
11.2 Soweit SITEC Elektro vom Vertrag zurücktritt, hat SITEC Elektro dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffer 10.1 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1. resultieren, ausgeschlossen. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.
12. Haftung für Schäden
12.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die SITEC Elektro den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Für die Höhe der tatsächlichen Erträge der Photovoltaikanlage und des Eigenverbrauchs übernimmt SITEC Elektro keine Haftung, da diese Ergebnisse durch eine Modellrechnung ermittelt wurden und die der Modellrechnung zu Grunde gelegten Werte alleine der Veranschaulichung dienen und sich von den tatsächlichen Werten unterscheiden können. SITEC Elektro weist darauf hin, dass sich die Höhe der gesetzlich gewährten Vergütung ändern oder ganz wegfallen kann. Eine Haftung von SITEC Elektro aufgrund einer nach Vertragsschluss gesetzlich geänderten oder weggefallenen Vergütung durch das EEG für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ebenfalls ausgeschlossen.
12.2 Soweit eine Haftung von SITEC Elektro ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SITEC Elektro.
13. Datenschutz und Datenerhebung
13.1 SITEC Elektro erhebt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) nur in dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Umfang. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Erfüllung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
13.2 SITEC Elektro gibt personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich Subunternehmer und Lieferanten, von denen SITEC Elektro vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen lässt. Die Weitergabe erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
13.3 Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die Daten unter Berücksichtigung der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht, sofern der Kunde einer weitergehenden Verarbeitung und Nutzung nicht zugestimmt hat.
14. Produktspezifische Bedingungen
14.1 Photovoltaik Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich.
14.2 SITEC Elektro unterstützt den Kunden/ Auftraggeber bei der Anmeldung und dem Antragsverfahren übernimmt jedoch keine Gewähr und keine Haftung für eine erfolgreiche Antragstellung, Anmeldung und Genehmigung.
15. Schlichtungsverfahren
15.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
15.2 Zusätzlich zur Schlichtung durch die in 16.1 genannte allgemeine Stelle erklärt SITEC Elektro sich bereit, freiwillig an einem Schlichtungsverfahren durch einen unabhängigen Mediator, mit dem notwendigen Sachverstand im Bereich Photovoltaik, teilzunehmen. Dieser Mediator wird im sich anbahnenden Streitfall einvernehmlich zwischen SITEC Elektro und dem Kunden ausgewählt. Die Kosten für die Mediation werden zwischen SITEC Elektro und dem Kunden zu gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt und dem Ergebnis der Mediation.
16. Anwendbares Recht
Die Beziehung zwischen der SITEC Elektro und dem Kunden regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17. Gerichtsstandsvereinbarung
17.1 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der SITEC Elektro GmbH für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Neuruppin, im August 2023
Die Geschäftsführung